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Pressemitteilung
Esslingen, 28. Juli 2011
Landkreis spart auf Kosten der Bedürftigsten
Mietobergrenzen für Hartz-IV-Empfänger wurde seit sechs Jahren nicht an die Mietpreisentwicklung angepasst
Der Deutsche Mieterbund Landkreis Esslingen fordert den Landkreis Esslingen auf, die Mietobergrenzen für Hartz-IV-Empfänger an die Mietpreisentwicklung anzupassen. Diese Grenze wurde seit Juli 2005 nicht erhöht, obwohl die durchschnittlichen Mietpreise im Landkreis um mehr als 15 Prozent angestiegen sind. In einem Schreiben (Anlage) an den zuständigen Sozialdezernenten des Landkreises, Dieter Krug, wies der Vorsitzende des Deutschen Mieterbundes Landkreis Esslingen, Udo Casper, daraufhin, dass alle anderen Landkreise in der Region Stuttgart die Mietobergrenzen längst angepasst haben.
Casper kritisierte insbesondere, dass es bekannt sein muss, dass die Praxis des Landkreises nicht dem gesetzlichen Auftrag entspricht. Bereits im Dezember 2010 ist in den Erläuterungen der Verwaltung zum Haushaltsplanentwurf 2011 zu lesen, dass wegen der Anhebung der zu berücksichtigenden Kaltmieten auf Grund sozialgerichtlicher Entscheidungen mit höheren Kosten zu rechnen sei. Bereits damals, vor über 7 Monaten, wurde die Erarbeitung eines schlüssigen Konzeptes zur Festlegung der Mietobergrenze angekündigt. Obwohl bekannt ist, dass das Sozialgericht bis zur Fertigstellung dieses Konzeptes die Mietobergrenze im Einzelfall nach dem höheren Wohngeldgesetz festsetzt, gilt für die Festlegung der Angemessenheit der Wohnkosten immer noch die viel zu niedrige Mietobergrenze aus dem Jahr 2005.
Die Beratungserfahrung des Deutschen Mieterbundes zeige sich, Leistungsempfänger, die sich gegen die zu geringe Mietobergrenze wehren, erhalten die höhere Leistung, auf die sie einen gesetzlichen Anspruch haben.
„Die Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten in einem angemessenen Rahmen ist keine Freiwilligkeitsleistung des Landkreises“, kritisierte Casper. Es widerspreche allen sozialstaatlichen Grundsätzen, dass nur die Bürger, welche sich wehren, die Leistungen bekommen, auf die ein Anrecht besteht.
Für den Deutschen Mieterbund ist unverständlich, warum der Landkreis Monate benötigt, um ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenze zu entwickeln. „Die Stadt Esslingen verfügt mit dem qualifizierten Mietspiegel über ein Instrument, mit dem die angemessene Miete objektiv ermittelt werden kann. Dieser Mietspiegel, der im gesamten Landkreis Anwendung findet, kann zur Ermittlung der Angemessenheit der Wohnkosten herangezogen werden“, erklärte Casper. Dies entspreche im Übrigen auch einer Empfehlung des Landkreis- und Städtetages Baden-Württemberg.
„Es ist höchste Zeit, dass die Leistungsempfänger im Landkreis Esslingen nicht gegenüber anderen benachteiligt werden. Es muss schnellstens eine gerechte, transparente und vor allem eine realistische, den Marktmieten entsprechende, Mietobergrenze festgesetzt werden“, erklärte Casper.
Zum Sachverhalt:
Nach § 22 Absatz 1 SGB II muss der Träger der Grundsicherungsleistungen – also der Landkreis Esslingen - die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung tragen, soweit sie angemessen sind.
Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Deshalb hat das Bundessozialgericht in verschiedenen Entscheidungen Kriterien für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze erstellt (B 7b AS 18/06 R; B 7b AS 19/06 R; B 7b AS 2/05 R):
Angemessenheitsgrenzen im Landkreis Esslingen:
Den Leistungsträger trifft die Beweislast für die Mietangebote. Er muss prüfen, ob im Vergleichsraum eine mit den abstrakten Richtwerten definierte Wohnung tatsächlich verfügbar ist.
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